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Nutzungsbedingungen der historischen s/w Bilder des Presseamts PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Administrator   
Donnerstag, den 13. Mai 2010 um 19:21 Uhr
  1. Das Bildarchiv der Stadt Bochum steht der Öffentlichkeit zur Benutzung zur Verfügung.
  2. Die Benutzung (...) richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  3. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch die Benutzung des ausgeliehenen Bild- und Filmmaterials entstehen.
  4. Bei Veröffentlichung des ausgeliehenen Bildmaterials in Print- und elektronischen Medien ist gem. § 13 des Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. September 1965 (Urheberrechtsgesetz, BGBI. I, S. 1273) ein Bildquellen- und Urhebervermerk anzubringen. Sammelnachweise reichen in diesem Sinne nur aus, sofern sich aus diesen die zweifelsfreie Zuordnung zum jeweiligen Bild vornehmen läßt. Dies gilt auch für Werbung, Einblendungen in Fernsehsendungen und Filmen oder anderen Medien, falls keine ausdrückliche Sondervereinbarung getroffen wurde.
  5. Im Impressum ist das Presse- und Informationssamt der Stadt Bochum zu nennen.
  6. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes.
  7. Von jeder Veröffentlichung im Druck sind dem Presse- und Informationsamt gem. § 25 des Gesetzes über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901 (RGBI., S. 217) in der Fassung der Veröffentlichung im BGBI. III, 1963, Folge 67, S. 211, sowie des Gesetzes über das Urheberrecht und verwandter Schutzrechte vom 09. September 1965 (BGBI.I, S. 1273) (Urheberrechtsgesetz) mindestens zwei vollständige Belegexemplare unaufgefordert und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Davon ausgenommen sind die örtlichen werktäglich erscheinenden Print-Medien.
  8. Die Bilder sind einzeln honorarfrei für Drucke und elektronische Darstellung freigegeben. Sie dürfen weder weiterverkauft noch in der gesamten hier vorliegenden Form als Sammlung angeboten werden. Belegexemplare für das Presse- und Informationsamt der Stadt Bochum sind erforderlich.
  9. Benutzerinnen/Benutzer, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung verstoßen, können von der künftigen Benutzung des Bildarchivs ausgeschlossen werden.
 
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